5. Der Veterinärdienst verfügte am 10. Februar 2022: I. A., R., muss ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, jeweils zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar sowie an weiteren Tagen mit extremer Witterung, den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen. -3- II. Der Sozialkontakt sämtlicher gehaltener Equiden zu einem anderen Equiden ist ab sofort sicherzustellen.