Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.414 / ME / jb Art. 52 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG, Cordulaplatz 1, 5400 Baden gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. verfügte über eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes zum Treiben einer Wanderschafherde in der Saison 2021/2022. 2. Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle stellte der Veterinärdienst am 9. Dezember 2021 bei der Tierhaltung von A. folgende Mängel fest: Nr. Massnahme Anzahl Tiere, Frist zur An- Tierkategorie passung 1 Eselhengst "Camillo" ohne Sichtkontakt zu an- 1 sofort deren Equiden  2. Equide dazustellen 2 290 Auen + 260 Lämmer zügeln von Frühling 550 sofort auf Weide in Q. ohne Witterungsschutz & Wasser Bem  1 Ziege seit Ende November allein, vergesell- 1 14 d schaften innert 2 Wochen Auf dem Kontrollrapport wurde vermerkt, dass A. mit der Beanstandung zum Witterungsschutz nicht einverstanden war, wobei er auf Hochstammbäume auf der Weide verwies. 3. Im Schreiben vom 16. Dezember 2021 erläuterte der Veterinärdienst die anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 erfolgten Beanstandungen. Für die Kontrolle stellte er Kosten von Fr. 90.00 in Rechnung. 4. A. verwehrte sich in der Eingabe vom 31. Januar 2022 gegen den Vorwurf, den Auen und Lämmern sei anlässlich der Kontrolle kein genügender Witterungsschutz und nicht ausreichend Wasser zur Verfügung gestanden. Eselhengst "Camillo" sei unmittelbar nach der Kontrolle zu den anderen Eseln gebracht worden. 5. Der Veterinärdienst verfügte am 10. Februar 2022: I. A., R., muss ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, jeweils zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar sowie an weiteren Tagen mit extremer Witterung, den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen. -3- II. Der Sozialkontakt sämtlicher gehaltener Equiden zu einem ande- ren Equiden ist ab sofort sicherzustellen. III. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 150.00 werden A. auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. IV. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössi- schen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird be- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvor- schrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn ge- richtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". V. Zustellung an: (…) Hinsichtlich der Wasserversorgung hielt der Veterinärdienst in den Erwä- gungen fest, die Herde habe freien Zugang zum Xbach gehabt. B. 1. Gegen die Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit Eingabe vom 14. März 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Es sei die Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass kein wesentlicher Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung in Bezug auf die dauernde Haltung von Schafen im Freien stattgefunden hat. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfü- gung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu wei- sen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Replik vom 30. Juni 2022 stellte A. folgende geänderte Anträge: 1. Geändertes Rechtsbegehren 1: Es sei die Ziffer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben. 2. Rückzug des Beschwerdebegehrens 3. 3. An den Beschwerdeanträgen 2 und 4 wird festgehalten. -4- 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, entschied am 19. September 2022: 1. 1.1 Beschwerdeantrag Nr. I. wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Zif- fer I. der angefochtenen Verfügung wie folgt geändert: "A., R., muss ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen." 1.2. Auf Beschwerdeantrag Nr. II wird nicht eingetreten. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von Fr. 1'100.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'200.–, zu zwei Drittel zu übernehmen, d.h. im Betrag von Fr. 800.–. Im Übrigen, d.h. im Betrag von Fr. 400.–, werden sie auf die Staatskasse genommen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Es sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz vom 10. Februar 2022 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Mai 2023 beraten und ent- schieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kanto- nale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen dessen Entscheide beurteilt das DGS (vgl. § 41 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwal- tungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthal- ten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt in Antrag 1 der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, mit- hin auch die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffer 1.2. Darin wurde auf das Begehren um Feststellung, dass kein wesentlicher Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung in Bezug auf die dauernde Haltung von Schafen im Freien stattgefunden habe, nicht eingetreten. Im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht der Beschwerde- führer in keiner Art und Weise darauf ein, inwiefern aus seiner Sicht das erwähnte Nichteintreten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Es fehlt mitun- ter in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids jegli- che Begründung, weshalb sie aufgehoben werden müsste. Folglich darf diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Tatsächlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar nach Mass- gabe seiner Begehren den erwähnten Nichteintretensentscheid anficht, je- doch darauf verzichtet, gleichzeitig eine entsprechende Feststellung durch das Verwaltungsgericht oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu be- antragen. Entsprechend lässt sich darauf schliessen, dass er das Nichtein- treten gar nicht wirklich in Frage stellen will. -6- 3. Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid bzw. die Verfügung ist ein individueller, an den Ein- zelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtli- che Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 849; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/ MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 639). Entsprechend Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids muss der Beschwerdeführer "ab sofort sämtlichen, dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich gemäss TVD nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witte- rungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung stellen" (vorne lit. B/2). Insoweit liegt eine Anordnung gegenüber dem Beschwer- deführer vor, welche öffentlich-rechtliche Pflichten beinhaltet. Diesbezüg- lich kann der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich mit Beschwerde an- gefochten werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1.3, womit das in der Verwaltungsbeschwerde bzw. Replik gestellte Begehren, Ziffer 1 der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben, abgewiesen wurde (soweit damit mehr verlangt wurde als die in Dispositiv- Ziffer 1.1 erfolgte Neuformulierung der ursprünglichen Verfügung). 4. 4.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsver- fahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem ent- sprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. 1a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.). -7- 4.2. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von seinem Feststellungsbegeh- ren – mit den geänderten Replikanträgen vom 30. Juni 2022 lediglich Zif- fer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 angefoch- ten (vgl. vorne lit. B/1). Vom erstinstanzlichen Entscheid bildete lediglich dieser Teil den Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich der Streitge- genstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern darf (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688), gilt dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 4.3. Grundsätzlich nicht einzugehen ist somit auf die Strafdrohungen nach Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 (StGB; SR 311.0) in Ziffer IV der Verfügung des Veterinär- dienstes. Dasselbe gilt auch für die Anordnung in Ziffer II der erstinstanzli- chen Verfügung, den Sozialkontakt unter den Equiden sicherzustellen, und die Kostenauflage in Ziffer III (siehe vorne lit. A/5). Korrekterweise werden vom Beschwerdeführer zu diesen Themenbereichen auch keine Anträge gestellt. Ergänzend rechtfertigt sich zu Art. 292 StGB jedoch folgender Hinweis: Amtliche Verfügungen dürfen nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, 2019, Art. 292 N 20 f. mit Hinweisen, N 276). Dies ist mit Bezug auf Art. 28 Abs. 3 TSchG der Fall, weshalb im erstinstanzlichen Entscheid nicht sowohl darauf als auch auf Art. 292 StGB hätte hingewiesen werden dürfen (zu Art. 47 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_397/2010 und 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010, Erw. 6.3). Die in einer Verfügung ent- haltene behördliche Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB ist daher vorliegend nicht wirksam und unbeachtlich (BGE 121 IV 29, Erw. 2b). 5. 5.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtli- che Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfah- rens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die -8- erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (AGVE 2002, S. 278, Erw. 4a; MERKER, a.a.O., § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Si- tuation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446). Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Be- schwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoreti- scher Rechtsfragen; es muss etwas "Reales hinter dem Rechtsschutzan- suchen" stecken. Aus diesem Grund ist auch die Anfechtung der Entscheid- begründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, un- zulässig (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 130): Nur das Entscheiddis- positiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenrege- lung) rechtswirksam; dementsprechend kann grundsätzlich auch nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden (MICHEL DAUM, in: RUTH HERZOG/ MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N 10). Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 3 f.). 5.2. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerde- führer lediglich auf geltende Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung hingewiesen bzw. angehalten, ab sofort sämtlichen dauernd im Freien ge- haltenen Schafen, welche sich nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung zu stellen. Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) lautet: 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht ein- gestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausrei- chend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1) lautet: -9- 1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1-3 festgelegten Flächen aufweisen. Tatsächlich anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der vorin- stanzliche Entscheid in Dispositiv-Ziffer 1.1 "nichts anderes festhält als die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Verpflichtung besteht auch ohne Ent- scheid" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). 5.3. Da dem Beschwerdeführer in der massgebenden Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids keine neuen, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Pflichten auferlegt werden, besteht offenkundig kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Demzufolge darf auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Feststellung der Witte- rungsverhältnisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2021 und macht geltend, es habe keine extreme Witterung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV vorgelegen; andererseits moniert er, die Vorinstanz habe seine Schafherde zu Unrecht nicht als Wanderschafherde betrachtet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Damit rügt er eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Diese Beanstandungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend fehlt ein schutzwürdiges In- teresse an der Beschwerdeführung. 5.4. Als nicht hinreichend schutzwürdig gilt ein Interesse auch dann, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die von der Sache her näher liegt und einen gleichwertigen Rechtsschutz bietet bzw. den angestrebten Nut- zen unmittelbar eintragen könnte (MICHAEL PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 65 N 13). Dementsprechend vermag der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf- grund der vom Veterinärdienst anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 festgestellten Mängel Direktzahlungen gestrichen werden sollen (vgl. Beschwerdebeilage 10), im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Der Beschwerdeführer kann sich direkt im ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren gegen die Kürzung der Direktzahlun- gen zur Wehr setzen. 5.5. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis auf die Ausführun- gen des Veterinärdienstes unter Ziffer 6 seiner Stellungnahme vom 29. Ap- ril 2022 an den Rechtsdienst des DGS. Darin wird ausgeführt, nach Auffas- sung des Veterinärdiensts habe der natürliche Witterungsschutz für die am - 10 - 9. Dezember 2021 angetroffenen Schafe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Ob tatsächlich ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV vor- liege, sei letztlich jedoch nicht relevant für die umstrittene Anordnung, wo- nach sich der Beschwerdeführer an die gesetzlichen Vorgaben zu halten habe. Es bestünden hinreichende Gründe zur Sorge, dass der Beschwer- deführer nicht die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Witterungs- schutzes treffen werde, einschliesslich der Vorsorgepflichten. So habe er auch keinerlei Angaben dazu gemacht, mit welchen Massnahmen er den Witterungsschutz tatsächlich hätte gewährleisten wollen, wenn sich die Verhältnisse noch weiter verschlechtert hätten. Die angefochtene Verfü- gung erfülle insofern "die Funktion einer Verwarnung" verbunden mit einer Klärung der rechtlichen Anforderungen an den Witterungsschutz. Die Ausführungen zeigen, dass es dem Veterinärdienst nicht darum ging, den Beschwerdeführer zu sanktionieren, sondern einzig darum, an die Ein- haltung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu appellieren. An der Aufhebung eines entsprechenden Aufrufs besteht kein schutzwürdiges In- teresse. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass der Veterinärdienst den Begriff "Verwarnung" nicht im technischen Sinn als Disziplinarmass- nahme verstand. Bezeichnenderweise verzichtete er darauf, den Begriff im Dispositiv zu verwenden. Tatsächlich besteht im vorliegenden Zusammen- hang auch keine gesetzliche Grundlage für eine Verwarnung im Sinne einer eigentlichen Disziplinierung. 5.6. Folglich hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des Beschwerdeentscheids des DGS. Entsprechend fehlt auch ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.3; mit dem abgewiesenen Teil der Verwaltungsbeschwerde wurde nicht mehr und nichts Anderes verlangt als mit der vorliegenden Beschwerde. 6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - 11 - II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens besteht kein An- lass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 156.00, gesamthaft Fr. 1'356.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier