2.2. Unterliegt – wie hier – die unentgeltlich prozessierende Partei, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton angemessen zu entschädigen (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich prozessierende Partei ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO).