3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche den Beizug eines Berichts der Justizvollzugsanstalt erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund der offerierten Beweise anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist somit nicht ersichtlich, dies gilt umso mehr, als das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug unbestritten ist.