9. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ein Bericht der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos als Beweis beizuziehen. Die Vorinstanz habe auf einen Beizug eines solchen Berichts verzichtet, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (act. 24). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht sowie auch der Vorinstanz freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme eines Beweises zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw.