Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. - 27 -