Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (siehe vorne Erw. II/3.3), kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG führen könnten.