Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 7. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).