5.2.3.3. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die eheliche Beziehung auch während des Strafvollzugs nach wie vor gelebt wird, intakt ist und sehr eng erscheint. So führt die Ehefrau in ihrem Schreiben aus, ihr Leben mit dem Beschwerdeführer verbringen zu wollen, auch trotz der aktuell schweren Zeit. Während der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft war, während des Gerichtsprozesses und auch in Zukunft werde sie in guten sowie schlechten Zeiten zu ihm stehen. Das würde er auch für sie machen (MIact. 454 f.). Das private Interesse der Ehegatten nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug wieder in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensichtlich.