Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 2. März 2021 war zu diesem Zeitpunkt eine Pfändung in der Höhe von Fr. 227.55 registriert (MI-act. 410 f.). Sodann musste der Beschwerdeführer nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer ist in wirtschaftlicher Hinsicht von einer normalen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.