Der Beschwerdeführer reichte sodann einen unterzeichneten Lehrvertrag Koch EFZ per 1. August 2024 zu den Akten (act. 55 f.). Gemäss dem Schreiben des künftigen Lehrbetriebs vom 1. Februar 2023 sei eine unbefristete Festanstellung des Beschwerdeführers, unabhängig vom Zeitpunkt seiner Freilassung, gesichert (act. 57). Die Berufsschullehrerin der Allgemeinbildung führte sodann aus, der Beschwerdeführer sei eine echte Bereicherung für - 20 -