Im August 2022, während des Strafvollzugs, nahm der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Küchenangestellten EBA in Angriff. Diese Möglichkeit wurde ihm eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer gute Leistungen und eine hohe eigene Motivation bei der Arbeit in der Gemeinschaftsverpflegungsküche gezeigt habe. Er arbeite sehr gewissenhaft und zuverlässig. Dem Arbeitszeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 30. Juni 2024, nach Abschluss der Lehre, aus der Justizvollzugsanstalt austreten kann (act. 43). Der Beschwerdeführer reichte sodann einen unterzeichneten Lehrvertrag Koch EFZ per 1. August 2024 zu den Akten (act.