Gemäss den Angaben in der Beschwerde, wohnen seine Freunde und weitere Bekannte alle in der Schweiz (act. 20). Insbesondere mit Blick auf die in der Schweiz durchlaufene Sozialisation ist beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten in kultureller und sozialer Hinsicht von einer normalen Integration auszugehen. 5.2.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.