Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich indes weder den Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, weil er wiederholt straffällig wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1). Gemäss den Angaben in der Beschwerde, wohnen seine Freunde und weitere Bekannte alle in der Schweiz (act. 20).