5.2.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. act. 60). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer mindestens normalen Integration auszugehen. 5.2.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der - 19 -