5.1.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen Straftat ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts besteht. Dieses wird aufgrund seiner wiederholten Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz migrationsrechtlicher Verwarnung weiter erhöht. 5.2. 5.2.1. Dem festgestellten äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.