5.1.4.5. Insgesamt liegen damit keine Umstände vor, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut delinquiert (siehe vorne Erw. II/5.1.4.2). Der Beschwerdeführer hat sich auch unter straf- und - 17 -