Im Nachgang zu dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer migrationsrechtlich verwarnt (siehe vorne lit. A). Diese mit Strafbefehl vom 24. März 2015 angeordnete Probezeit wurde indessen mit der Verurteilung vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung durch das Obergericht des Kantons Zürich um zwei Jahre verlängert (MI-act. 386). Seit dem 26. Juli 2021 befindet sich der Beschwerdeführer sodann im Strafvollzug (MI-act. 521). Zusammenfassend stand der Beschwerdeführer bereits bei Begehung der schweren Körperverletzung unter dem Druck der gegen ihn ausgesprochenen vierjährigen Probezeit und der migrationsrechtlichen Verwarnung.