Sanktionen stand. Der Beschwerdeführer hat nach der Begehung der schweren Körperverletzung im August 2016 weitere drei Straferkenntnisse gegen sich erwirkt (siehe vorne lit. A und lit. B). Dabei handelt es sich nicht nur um Bagatelldelikte, so wurde der Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (siehe vorne lit. B). Von einem Wohlverhalten seit der Begehung der schweren Körperverletzung kann daher keine Rede sein.