5.1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich seit der schweren Körperverletzung im August 2016 keiner schwerwiegenden Tat mehr schuldig gemacht und macht sinngemäss ein Wohlverhalten geltend. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur - 16 -