Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt (Erw. II/5.1.3), ist der Beschwerdeführer mit der Begehung der schweren Körperverletzung nicht zum ersten Mal straffällig geworden. Bereits zuvor hat er sich eines Gewaltdelikts (Angriff und mehrfache einfache Körperverletzung) schuldig gemacht. Vor diesem Hintergrund kann ausländerrechtlich von Ersttäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein, weshalb eine Reduktion der Rückfallgefahr unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausser Betracht fällt.