Der Beschwerdeführer hat mit der schweren Körperverletzung eine schwerwiegende Straftat begangen (siehe vorne Erw. II/5.1.2). Damit ist das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind.