5.1.4. 5.1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit August 2016 keine schwerwiegende Tat mehr begangen zu haben und seither eine positive Verhaltensänderung an den Tag gelegt zu haben. Er habe eine Familie gegründet und absolviere aktuell eine Berufslehre. Von seinem früheren kriminellen Beziehungsnetz habe er sich noch vor Strafantritt, spätestens mit Geburt seines Sohnes, gelöst und habe seine Freizeit mit seiner Familie verbracht. Er setze sich mit dem von ihm verübten Delikt und seinem Verhalten intensiv auseinander. Er wolle ein Vorbild für seinen Sohn sein.