Dies zeugt von einer Unbelehrbarkeit, Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung im Allgemeinen und vor allem einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer im Besonderen. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Beendigung des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 3.4.1). - 14 -