5.1.3. Der Beschwerdeführer war bereits sechs Mal per Strafbefehl verurteilt und dabei mit Geldstrafen von zusammengezählt 220 Tagessätzen und Bussen im Gesamtumfang von Fr. 2'310.00 bestraft worden, als er im August 2016 die am 1. November 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich abgeurteilte und das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren auslösende Straftat beging (siehe vorne lit. A). Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor eines Gewaltdelikts schuldig gemacht hatte und wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt worden war (MI-act.