Die Hintergründe und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer einer derart schwerwiegenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden vom Obergericht als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Ausgangslage nichts zu ändern. Ob der von ihm verübte Schlag nun tatsächlich gegen die Brust oder den Kopf gerichtet war, wurde im Urteil des Obergerichts bereits diskutiert. Dabei war relevant, dass der Schlag schliesslich dazu gedient habe, den Gegner K.-o. zu schlagen bzw. schlagen zu können.