Der Grund für die exzessive Gewalt gegen den Privatkläger sei wohl vor allem in der Demütigung durch den zuvor erfolgten eigenen Sturz des Beschwerdeführers zu erblicken. Dies relativiere das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers zumindest insofern, als ihm nicht eigentliche Kaltblütigkeit unterstellt werden könne, sondern davon auszugehen sei, dass er aus einer Emotion heraus gehandelt habe. Das subjektive Verschulden relativiere die objektive Tatschwere folglich nur, aber immerhin, leicht. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen (MI-act. 381 f.). - 13 -