Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen und schwerste bleibende Schäden zugefügt. Die verursachten Verletzungen würden zu den schwersten denkbaren Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 StGB gehören. Die Tat sei zwar nicht geplant gewesen und der Beschwerdeführer habe auch nur einmal zugeschlagen. Allerdings handle es sich beim Faustschlag um einen Akt roher Gewalt. Vor diesem Hintergrund sei das Tatverschulden in objektiver Hinsicht mittelschwer mit an der Grenze zu schwer zu gewichten (MI-act. 380 f.).