Die Therapien dienten einzig dem Erhalt der bestehenden minimalen Funktionen. Aussicht auf eine Verbesserung des physischen, psychischen und kognitiven Zustands bestehe nicht. Der Privatkläger werde zeitlebens schwerstbehindert sein (MI-act. 362 f.). Der vom Beschwerdeführer ausgeführte Schlag, habe dazu gedient, den Gegner K.-o. zu schlagen. Ein solcher K.-o.-Schlag trage die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes und damit eines Kopfaufpralls am Boden typischerweise in sich, was allgemein bekannt sei. Damit stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit Eventualvorsatz gehandelt habe (MI-act. 378). Was die Tatschwere in objektiver Hinsicht anbelangte, habe der Beschwerdeführer dem