Beim Aufprall auf den Strassenbelag habe der Privatkläger einen Schädelbruch am hohen Hinterkopf mit Ausstrahlung ins linke Felsenbein und in die Schädelbasis sowie Unterblutungen der harten und der weichen Hirnhaut erlitten. Der Privatkläger habe sich in akuter Lebensgefahr befunden und sei aufgrund der erlittenen Hirnverletzungen vollumfänglich pflegebedürftig sowie in seiner Kognition schwer eingeschränkt. Eine verbale Kommunikation sei ihm nicht mehr möglich. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen, könne diesen indessen nicht selber bedienen, sei inkontinent und müsse mit Psychopharmaka behandelt werden. Die Therapien dienten einzig dem Erhalt der bestehenden minimalen Funktionen.