Zudem handelt es sich um eine schwerwiegende Tat: es liegt ein Gewaltdelikt gegen die körperliche Integrität vor. Der Gesetzgeber erachtet solche Delikte als besonders verwerflich; so stellt schwere Körperverletzung eine in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gesetzlich verankerte Anlasstat dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben kann. Zum Tathergang geht aus dem Urteil des Obergerichts hervor, der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom […] auf den […] August 2016 - 12 -