5.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung zur einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt (MI-act. 355 ff.). Das vom Beschwerdeführer erwirkte Strafmass liegt weiter über der Grenze, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. b AIG massgeblich ist (siehe vorne Erw. II/3.1). Die Dauer der Freiheitsstrafe allein lässt daher aus migrationsrechtlicher Sicht bereits auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers schliessen. Zudem handelt es sich um eine schwerwiegende Tat: es liegt ein Gewaltdelikt gegen die körperliche Integrität vor.