42, 43, 48 und 50 AIG trotz Vorliegens von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 AIG nicht zwingend zu widerrufen bzw. zu verweigern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009). 4.2. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren.