3.3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung mit einer - 10 - Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren bestraft (MI-act. 355 ff.). Der Verurteilung liegt eine vor dem 1. Oktober 2016 begangene Tathandlung zugrunde, weshalb das Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG nicht greift. Mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG gegeben.