Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, Erw. 2.1). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). 3.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2018 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Vor Strafantritt lebten die Eheleute zusammen und beabsichtigen das Zusammenleben wiederaufzunehmen, sobald der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen wird (MI-act. 453 ff.). Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG sind damit grundsätzlich gegeben.