lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) eine Landesverweisung in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 20. August 2016 keine schweren Straftaten mehr begangen. Weiter spreche für eine positive Verhaltensänderung, dass der Beschwerdeführer eine Familie gegründet habe, dass er bis zur pandemiebedingten Arbeitslosigkeit einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, dass er sich in der Freizeit dem Familienleben widme und dass er aktuell eine Berufslehre absolviere.