Er bereue sein damaliges Verhalten zutiefst. Vielmehr gehe es ihm darum, beim im ausländerrechtlichen Verfahren zu beurteilenden Kriterium der "Art und Schwere des Delikts und des Verschuldens" darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Strafverfahrens auch stichhaltige Argumente gegeben habe, welche gegen einen Schlag auf den Kopf gesprochen hätten. Weiter treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht und keine Verhaltensänderung zeige, auch sei er nicht völlig unbelehrbar. So hätten weder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch das Bezirksgericht Zofingen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. März 2021 (Vereite- -8-