1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Interessenabwägung verschiedene für den Beschwerdeführer sprechende Elemente zu wenig gewichtet, sodass die Abwägung insgesamt unzutreffend ausgefallen sei. So habe der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Tathandlung, wonach er dem Privatkläger "nur" einen Schlag versetzt und ihn dabei nicht am Kopf getroffen habe, keine Relativierung seines strafrechtlichen Verschuldens begründen wollen. Er bereue sein damaliges Verhalten zutiefst.