dürfe in solchen Fallkonstellationen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte geprüft werden. In der Folge dürfe dem Beschwerdeführer der Widerrufsgrund betreffend Straffälligkeit entgegengehalten werden. Mit seinem strafrechtlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer eine besondere Gefährlichkeit sowie ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung manifestiert. Er scheine völlig unbelehrbar zu sein.