Dasselbe gelte für mit Strafbefehl erledigte Strafverfahren. Was das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2022 anbelange, wonach der Beschwerdeführer eine Straftat im Sinne von Art. 66abis i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) begangen habe und somit eine nichtobligatorische Landesverweisung hätte geprüft werden können, sei dieses ohne schriftliche Begründung ergangen und habe sich nicht zur Landesverweisung geäussert. Vor diesem Hintergrund und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung -7-