II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten liege ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 liege eine vom 19. auf den 20. August 2016 begangene Tat zugrunde, weshalb die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung nicht hätten angewendet werden können. Dasselbe gelte für mit Strafbefehl erledigte Strafverfahren.