Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 27. September 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Antrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligung erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen.