Vorinstanz reichte am 22. November 2022 aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte, auch unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid, die Abweisung der Beschwerde (act. 39). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen (act. 42 ff.). Der beim Verwaltungsgericht am 20. Januar 2023 eingegangene Vollzugsauftrag der zuständigen Zürcher Strafvollzugsbehörde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 47 ff., 51 f.). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. März 2023 weitere Unterlagen einreichen (act. 53 ff.).