5. Unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der Anwalt des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 37 f.). Die -5-