2. Die am 31. Januar 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern und von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei abzusehen. Stattdessen sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. 3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.