B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 488 ff). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 bestraft (MI-act. 546 ff.). -4- Am 27. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.