Nachdem das MIKA festgestellt hatte, dass eine andere rechtliche Grundlage zur Anwendung kommt, da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist, wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 erneut das rechtliche Gehör gewährt (MI-act. 458 ff.). Am 2. Dezember 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Termin der Haftentlassung bzw. unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist, falls die Verfügung bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte, aus der Schweiz weg (MI-act. 475 ff.).