Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewährte ihm das MIKA am 18. März 2021 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MIact. 417 f.). Mit Eingaben vom 7. April und 21. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer hierzu durch seine Rechtsvertretung Stellung nehmen (MIact. 428 ff., 452 ff.). Nachdem das MIKA festgestellt hatte, dass eine andere rechtliche Grundlage zur Anwendung kommt, da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist, wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 erneut das rechtliche Gehör gewährt (MI-act.