In den Jahren 2017 bis 2020 erwirkte der Beschwerdeführer folgende weitere Straferkenntnisse: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. April 2017 wegen Nichtanbringens spezieller Rückspiegel bei Mitführung sichthemmender Anhänger am Motorwagen; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 325 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. September 2019 wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00 (MIact. 341 f.); - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung;