266 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 264 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2014 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 272 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. November 2014 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes;